Veröffentlichungen
40 IN 591/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Gregory Zimmerei und Ausbau GmbH, Winkelstraße 74, 77767 Appenweier, vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Gregory Zimmerei und Ausbau GmbH
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr. HRB 729674
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
In Ergänzung des Beschlusses vom 25.09.2026 wird die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg, Okenstrasse 59, 77652 Offenburg, ab Datum dieses Beschlusses ermächtigt
|zum Abschluss von Darlehensverträgen zur Vorfinanzierung der Nettoarbeitsentgelte Insolvenzgeldvorfinanzierung in Höhe von 98.900,00 EUR zzgl. Zinsen und Kosten mit der Volksbank Freiburg eG, soweit diese zur Fortführung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes notwendig sind.
Insoweit wird der Schuldnerin der Abschluss entsprechender Verträge untersagt und geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.
Es ist hierbei jedoch unschädlich, wenn die Schuldnerin dreiseitigen Vereinbarungen dieses Inhalts beitritt.
Für die beschriebenen Leistungen, insbesondere die durch die Darlehensaufnahme entstehenden Zinsen, Kosten und Bearbeitungsgebühren und etwaige von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstattete Differenzbeträge, können so durch die vorläufige Insolvenzverwalterin Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 05.10.2026