Abweisung mangels Masse

McNerd GmbH

91 IN 78/24 10.08.2026 AG Fulda (Hessen)

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Register
Fulda, HRB 8577
Sitz
Fulda
Adresse
Hollestr. 7 b, 45127 Essen
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Spielwaren.… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Veröffentlichungen
Amtsgericht Fulda
06.08.2026
Insolvenzgericht
91 IN 78/24





B e s c h l u s s


In dem Insolvenzantragsverfahren

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale, Hollestr. 7 b, 45127 Essen,
- Antragstellerin -

g e g e n

McNerd GmbH, Washingtonallee 16a, 36041 Fulda (AG Fulda, HRB 8577),
vertreten durch:
1. Patric-John Holmes, als GF der McNerd GmbH, Schloßberg 1, 36419 Geisa, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren McNerd GmbH
2. Mike Patric Kiefer, als GF der McNerd GmbH, Monnetstr. 3, 36039 Fulda, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren McNerd GmbH
- Antragsgegnerin -


wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .

Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.


G r ü n d e :

Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Torsten Nagel.

Die Antragstellerin hat den ihr aufgegebenen Massekostenvorschuss nicht gezahlt.
Auch die Antragsgegnerin kann einen Kostenvorschuss nicht leisten. Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens wurde nicht gewährt.

Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Fulda eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Fulda an.
Die Beschwerde soll begründet werden.



Dr. Wagner
Direktor des Amtsgerichts

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