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Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 82/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sausedlitzer Agrarprodukte und Landhandel GmbH & Co. KG, Luftpark 3, 04509 Löbnitz OT Sausedlitz, Amtsgericht Leipzig , HRA 11270
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sausedlitzer Agrarprodukte und Landhandel Verwaltungsgesellschaft mbH; d. vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren Sausedlitzer Agrarprodukte und Landhandel GmbH & Co. KG
ergeht am 01.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.04.2026 um 14:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2.
Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich
Stapper Jacobi Schädlich Rechtsanwälte-Partnerschaft
Karl-Heine-Straße 16
04229 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 31980100
Telefax: 0341 31980110
Email geschäftlich: leipzig@stapper.in
bestellt.
3.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 18.05.2026 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin
in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die
gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzver-
walter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an
die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Wider-
spruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein
Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6.
Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der ange-
meldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die
Gläubiger bis zum 16.06.2026 beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64,
04275 Leipzig schriftlich einzureichen.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen
solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklä-
ren; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessord-
nung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbe-
kanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Da-
ten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfah-
rens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden
einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird,
mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch
öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufga-
be zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck
entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag
der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksa-
me öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsge-
richts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei
dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklä-
rung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektroni-
sche Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektroni-
scher-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch
einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das
elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
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und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php werden.
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