Entscheidung im Verfahren

Gocht, Marcel Sieghardt

560 IN 1772/25 20.03.2026 AG Dresden (Sachsen)

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Dresden, HRA 11238
Sitz
Bautzen
Adresse
Fasanenweg 18, 02625 Bautzen
Nachricht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 560 IN 1772/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Marcel Sieghardt Gocht, geb. 27.07.1984, Fasanenweg 18, 02625 Bautzen
Inhaber der Autoteile Gocht e.K, Gewerbepark am Bahnhof 2, 02633 Göda, Amtsgericht Dresden , HRA 11238

- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über

1. Genehmigung zum Verkauf des beweglichen Anlagevermögens an die Ehefrau des Schuldners, Frau Anne Gocht, zum Preis von 3.000,00 €/netto zu erteilen. 2. Zustimmung zur Freigabe der im Alleineigentum des Schuldners stehenden Immobilie, für den Fall, dass eine Verwertung nicht gewinnbringend erfolgen kann, was abschließend zu beurteilen ist.
beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Dienstag, 31.03.2026, 11:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.


Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

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