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Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 182/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Sabine Lütsch geborene Bobisch, geboren am 24.02.1973, Oldenburger Str. 14c, 47169 Duisburg, gelernte Bäckereifachverkäuferin, selbständig tätig als Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 11601 eingetragenen Firma Happy Clean Professionell e.K. sowie der unter HRA 12195 eingetragenen Firma RESPEKT - Service für Senioren e.K.
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kraus & Ghendler, Aachener Str. 1, 50674 Köln
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).
Das Vermögen, das die Schuldnerin nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung der Insolvenzverwalterin zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von der Insolvenzverwalterin geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen der Insolvenzverwalterin zur Insolvenzmasse gehören.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat die Verwalterin den Neuerwerb, der der Schuldnerin zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Danach hat sie der Schuldnerin den Neuerwerb herauszugeben.
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
Das diesem Beschluss zugrundeliegende Insolvenzverfahren wurde am 01.01.2023 eröffnet.
Gründe:
Die Abtretungsfrist ist am 01.01.2026 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Der Schuldnerin war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
64 IN 182/22
Amtsgericht Duisburg, 27.02.2026