Entscheidung im Verfahren

Treofan Germany GmbH & Co. KG

60 IN 53/25 05.05.2026 AG Saarbrücken (Saarland)

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Register
Saarbrücken, HRA 11639
Sitz
Neunkirchen
Adresse
Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen
Nachricht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 53/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRA 11639 eingetragenen Treofan Germany GmbH & Co. KG, Bergstraße, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102161 eingetragene Treofan Zweite Holdings GmbH, Bergstraße, 66539 Neunkirchen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Treofan Germany GmbH & Co. KG



Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 27.05.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 1 niedergelegt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
60 IN 53/25
Amtsgericht Saarbrücken, 29.04.2026

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Dr. Sebastian Mohrs
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
Adresse
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Website
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