Entscheidung im Verfahren

Spedition Gerkens GmbH & Co. KG

15 IN 2/26 21.10.2026 AG Syke (Niedersachsen)

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Walsrode, HRA 201274
Sitz
Nienburg (Weser)
Adresse
Am Rehmengraben 8, 31582 Nienburg (Weser)
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben einer Speditio… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
15 IN 2/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spedition Gerkens GmbH & Co. KG, Am Rehmengraben 8, 31582 Nienburg (Weser) (AG Walsrode, HRA 201274), vertr. d.: Insolvenzverfahren Spedition Gerkens GmbH & Co. KG



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 100 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 25.08.2026, ergänzt bzw. berichtigt am 15.10.2026, beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.061.917,50 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Besonderen Umstände, welche die Tätigkeit erleichtert oder erschwert haben, sind durch Festsetzung von Zu- oder Abschlägen i.S.d. § 3 InsVV zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003, Az. IX ZB 50/03).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 100 % für angemessen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das schuldnerische Unternehmen fortgeführt. Dafür ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt. Bei der Bemessung dieses Zuschlages ist insbesondere die konkrete Dauer zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04), ferner die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand. Er hat ein Unternehmen mit Speditions- und Logistikdienstleistungen im Rahmen nationaler und internationaler Transportleistungen sowie ergänzende Lager- und Umschlagstätigkeiten über einen Zeitraum von 3 Monaten mit 25 Arbeitnehmern fortgeführt. Neben den üblichen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Begleitung der betriebswirtschaftlichen Entscheidungen und die Aufrechterhaltung des Betriebes durch Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Vertragspartnern, erforderte die Fortführung des Betriebs weitere überdurchschnittliche Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters. so war er im wöchentlichen Austausch mit der Geschäftsleitung über die betrieblichen Abläufe und den Fortschritt der Auftragsbearbeitung. Es bestand nur eine sehr geringe Liquidität. Mit den Auftraggebern wurde über Verkürzungen der Zahlungsziele verhandelt. Mit der im Rahmen einer Globalzession gesicherten Bank wurden Verhandlungen zu einem unechten Massekredit aufgenommen, um die Liquidität zu erhöhen. Die Betankung der Fahrzeuge über die Tankkarten in einem größeren Umfang war sicherzustellen, da in der Hoftankstelle der Schuldnerin kein Diesel mehr vorhanden war. Es wurde eine Ertrags- und Liquiditätsplanung erstellt und einem Controlling unterzogen. Bestellprozesse und Zahlungszusagen wurden neu organisiert, um die Aufträge weiter abarbeiten zu können. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Antrags Bezug genommen.
Das Gericht hält in diesem Fall den von dem Verwalter angesetzten Zuschlag in Höhe von 60% für angemessen.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 248.092,80 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 60 %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 52,71 % ergibt.
Hinsichtlich der Bemühungen um eine übertragende Sanierung hält das Gericht den von dem Insolvenzverwalter beantragten Zuschlag in Höhe von 25% für angemessen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Verkauf eines schuldnerischen Unternehmens zu einer Vielzahl zusätzlichen Tätigkeiten führt, die in einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren nicht zum Tragen kommen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat dargetan, dass ihn die Bemühungen erheblich in Anspruch genommen haben. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag des Verwalters und die diversen Berichte in der Insolvenzakte Bezug genommen. So wurde ein Investorenprozess initiiert und mit einem Interessenten Verhandlungen aufgenommen. Neben einer Sanierung des Geschäftsbetriebs im Wege eines sogenannten Asset-Deals wurde parallel der Erhalt des Unternehmens im Wege eines Insolvenzplanverfahrens erwogen und besprochen, jedoch mangels ausreichender Liquidität verworfen. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.

Hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 40% beantragt. Der Insolvenzverwalter musste in diesem Fall arbeitsrechtliche Sachverhalte von mehr als 20 Arbeitnehmern bearbeiten, so dass grundsätzlich auch ein Zuschlag angezeigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007, -IX ZB 55/06-). Der Insolvenzverwalter hat die Bearbeitung von 25 Arbeitsverhältnissen übernommen. Es wurde eine Mitarbeiterversammlung durchgeführt und die Organisation der Umsetzung der Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde vorgenommen. Die Mitarbeiterversammlung bedurfte einer besonderen Koordination, da für diesen Zeitraum sämtliche LKW-Fahrer online zugegen sein sollten. Aufgrund der unterschiedlichen Herkunft der Fahrer mit z. B. syrischer und moldauischer Staatsangehörigkeit gestaltete sich die Information besonders aufwendig. Eine verständliche und umfassende Information war jedoch um so wichtiger, weil es bereits wenige Tage nach Anordnung der Sicherungsmaßnahmen zu ersten Kündigungen kam und eine Fortführung gescheitert wäre, wenn nicht mehr ausreichend Fahrer zur Verfügung gestanden hätten. Im Zusammenhang mit zwei weiteren Kündigungen wurden intensive Gespräche geführt, um die Arbeitnehmer umzustimmen. In einem weiteren Fall wurde nach Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Es erfolgten Kündigungen durch fünf Arbeitnehmer, die anhand der Arbeitsverträge auf ihre formelle Wirksamkeit sowie im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisse geprüft wurden. Es bedurfte besonderer Tätigkeiten hinsichtlich der 2 Auszubildenden. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.
Ein Zuschlag ist zwar angemessen, dieser wird vom Gericht aber unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage und der Zahl der Arbeitnehmer geringer bemessen.

Gemäß Rechtsprechung des BGH sind die Zuschläge unter Berücksichtigung der sich aus den Zuschlägen ergebenden Überschneidungen ins Verhältnis zu setzen (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 -). Das Gericht hält hier deshalb im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der einzelnen o.g. Besonderheiten und der Überschneidungen der einzelnen Zuschläge - so ist die Arbeitgeberfunktion teilweise auch im Rahmen der Betriebsfortführung zu betrachten und wie bereits ausgeführt, der Zuschlag für die Arbeitnehmerbelange etwas geringer zu bemessen - einen Zuschlag in Höhe von 100% für angemessen.



III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 21.10.2026

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Malte Köster
E-Mail
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Telefon
030 123 456 789
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