Veröffentlichungen
35 IN 131/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Blowwind Schaper GmbH & Co. KG, Adenstedter Straße 13, 31241 Ilsede (AG Hildesheim, HRA 201357), vertr. d.: Insolvenzverfahren Blowwind Schaper GmbH & Co. KG
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 87,59 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.06.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 234.431,15 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
1. Für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden Erhöhungen in Höhe von insgesamt 97,59 % geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 06.07.2026 wurde der Schuldnerseite und den Insolvenzgläubigern vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Der Beschluss wurde am 07.07.2026 veröffentlicht. Bis zum heutigen Tage ist keine Stellungnahme erfolgt.
I.
Die vom Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge entfallen hierbei im Einzelnen auf:
* 47,59 % Betriebsfortführung (Unter Berücksichtigung der Mehrvergütung aufgrund des Fortführungsüberschusses wurde anstatt des für angemessen erachteten Zuschlages von 75 % lediglich ein reduzierter Zuschlag in Höhe von 47,59 % zur Festsetzung beantragt.)
* 30,00 % Sanierungsbemühungen
* 20,00 % Verfahrensdauer
Dem Begehren des Insolvenzverwalters konnte nicht in vollem Umfang stattgegeben werden. Es konnten Erhöhungen in Höhe von insgesamt 87,59 % bewilligt werden.
Zu den Zuschlagsfaktoren im Einzelnen:
Betriebsfortführung:
Hierzu führte der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag aus, dass der schuldnerische Geschäftsbetrieb während der gesamten Dauer der vorläufigen Verwaltung fortgeführt wurde. Im Rahmen dessen hat der Verwalter mit verschiedenen Akteuren und der Schuldnerseite den weiteren Betriebsablauf umfangreich besprochen. Es wurden regelmäßig Besprechungstermine durchgeführt, um die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes zu schaffen und zu überwachen. Dabei wurden die jeweils anstehenden Fragen zum operativen Bereich, den Planungen für die Fortführung des Geschäftsbetriebes erörtert und Maßnahmen zur Umsetzung getroffen.
Die Betriebsfortführung eines Unternehmens gehört zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Sie ist jedoch mit einen Zuschlag zu würdigen, wenn nicht bereits die Fortführung zu einer Erhöhung der Masse geführt hat, welche mit der Gewährung eines angemessenen Zuschlags vergleichbar wäre. Eine Vergleichsberechnung ist in solchen Fällen vorzunehmen (vgl. hierzu gesonderte Berechnung).
Unter Berücksichtigung der Mehrvergütung aufgrund des Fortführungsüberschusses wurde anstatt des für angemessen erachteten Zuschlages von 75 % lediglich ein reduzierter Zuschlag in Höhe von 47,59 % zur Festsetzung beantragt.
Der Zuschlag ist in seiner Höhe gerechtfertigt und vollumfänglich festsetzbar.
Sanierungsbemühungen:
Hierzu führte der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag aus, dass sowohl Herr Klawitter als auch Herr Schaper Ansprüche geltend gemacht hätten, dass eine Sanierung jeweils zu deren Gunsten ausfallen möge.
Insbesondere mit der DZ Bank AG wurden diesbezüglich die Sachverhalte besprochen und Überlegungen hinsichtlich einer Sanierung ausgetauscht.
Bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens lag kein entsprechendes Übernahmekonzept vor.
Hinsichtlich der Sanierungsbemühungen kann jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob sich diese letztendlich als erfolgreich erwiesen haben (vgl. MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 77, beck-online).
Die Bemühungen um eine Sanierung gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH v. 12.09.2019-IX ZB 65/18).
Das Gericht hält hier im Hinblick auf die Gesamtwürdigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens den geltend gemachten Zuschlag für angemessen.
Verfahrensdauer:
Hierzu führte der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag aus, dass das vorliegende Verfahren vom 31.07.2025 bis 29.12.2025 dauerte, mithin 21 Wochen. Um die mit der längeren Verfahrensdauer verursachte Mehrarbeit zu vergüten, wird ein Zuschlag von 20 % beantragt.
Als sogenannte Normalfall wird bei einer vorläufigen Verwaltung ein Zeitraum von acht bis zehn Wochen angenommen. Eine längere Dauer des Verfahrens rechtfertigt für sich allein nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters. Zu bewerten ist allein die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. (vgl. MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 75, beck-online).
Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden. Die vermehrte Erledigung von Routinearbeiten wie die Erstellung von Zwischenberichten oder die Aktualisierung der Buchführung, ist dann mit diesen Zuschlägen abgegolten. Zu berücksichtigen ist jedoch hierbei immer, ob die lange Verfahrensdauer aus Besonderheiten resultiert, die ohnehin gesondert vergütet werden (vgl. MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 75, beck-online).
Das Gericht hält hier im Hinblick auf die anderen geltend gemachten Zuschläge und auf die Gesamtwürdigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 10 % für angemessen.
Hinsichtlich der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen im Antrag verwiesen.
Das Insolvenzgericht hat die Darlegungen und Argumente zu den geltend gemachten Zuschlagsfaktoren eingehend geprüft.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 129.461,48 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 75 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der 25 % Regelsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt €.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der 25 % Regelsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt €
Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt €.
Der Zuschlag aus der Regelvergütung beträgt 75% von € mithin €. Abzüglich der Vergütungserhöhung durch Fortführungsüberschuss € beträgt die auszugleichende Vergütung = €
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 47,59 % ergibt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 19.10.2026