Entscheidung im Verfahren

ZKonzept Produktions UG (haftungsbeschränkt)

60 IN 2/21 12.10.2026 AG Saarbrücken (Saarland)

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Register
Saarbrücken, HRB 106682
Sitz
Saarbrücken
Adresse
Auf der Trift 1, 66127 Saarbrücken
Geschäftszweig
Die Produktion von Ladeneinrichtungen und Einrichtungsgegens… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 2/21

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106682 eingetragenen ZKonzept Produktions UG (haftungsbeschränkt), Auf der Trift 1, 66127 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren ZKonzept Produktions UG (haftungsbeschränkt)

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken


wird nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss über die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 216 Abs. 1 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem Insolvenzgläubiger und dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken oder dem Landgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

60 IN 2/21
Amtsgericht Saarbrücken, 12.10.2026

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