Entscheidung im Verfahren

Stein Wohnhaus GmbH

11 IN 71/13 10.08.2026 AG Bad Hersfeld (Hessen)

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Bad Hersfeld, HRB 1134
Sitz
Nentershausen
Adresse
Rosental 6, 36214 Nentershausen
Geschäftszweig
Planung und Erstellung von schlüsselfertigen Wohnhäusern und… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
11 IN 71/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein Wohnhaus GmbH, Rosental 6, 36214 Nentershausen (AG Bad Hersfeld, HRB 1134), vertr. d.: Insolvenzverfahren Stein Wohnhaus GmbH


xxxx
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV


xxxx
EUR
um xx % erhöht zuzüglich


xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %


xxxx
EUR
Auslagen zuzüglich


xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %


xxxx
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich


xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



xxxx
EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 17.03.2026 und Korrektur vom 01.07.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 86.063,86 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters xxxx EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von xxxx EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxxx EUR.

III.

1. Zuschläge
Nach Maßgabe des § 3 InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden. Vorliegend wurde eine Erhöhung um zunächst xx % geltend gemacht. Als Erhöhungstatbestand wurden angeführt:

Komplexe Auseinandersetzung mit den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Stein Wohnhaus GmbH

Die aufgeführten Erhöhungstatbestände treffen grundsätzlich zu und rechtfertigen eine Erhöhung der Regelvergütung (siehe Haarmeyer, Wutzke, Förster, "Vergütung in Insolvenzverfahren: Kommentar", 4. Aufl., § 3 Randnr. 78, Graeber/Graeber - InsVV, 2. Aufl. § 3).

Die Bearbeitung komplexer Haftungskomplexe - wie Organhaftung oder Anfechtung - gehört zwar grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Verwalters, kann aber bei erheblich überdurchschnittlichem Aufwand einen Zuschlag rechtfertigen. Vorliegend hat der Verwalter substantiiert dargelegt, dass die Prüfung und Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen gegen den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Stein Wohnhaus GmbH

Die Einzelheiten zu den Zuschlägen können die Beteiligten durch Einsichtnahme des Beschlusses erfahren.


2. Da die Generierung insolvenzspezifischer Ansprüche zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 16.291,54 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Generierung insolvenzspezifischer Ansprüche beträgt xx %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt xxxx EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt xxxx EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um xxxx EUR auf insgesamt xxxx EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt xxxx EUR.

e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von xxxx EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von xx % ergibt.

Die somit ermittelten einzelnen Erhöhungen und ggf. Abschläge können jedoch lediglich als Vorbereitung für die Gesamtbetrachtung des Verfahrens dienen. Gemäß Beschluss des BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04 ist für die Festsetzung der Vergütung eine Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag vorzunehmen.
Der Insolvenzverwalter macht letztlich einen Gesamtzuschlag von xx Regelsätzen geltend. Das Insolvenzgericht erkennt an, dass es sich vorliegend um ein umfangreicheres Verfahren handelt, welches den sogenannten Normallfall übertrifft. Der insgesamt geltend gemachte Satz erscheint daher im Verhältnis zum Umfang des Verfahrens angemessen.


IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von xxxx EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die xx erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Hersfeld, 06.08.2026

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