Nachricht
Amtsgericht Bremen 03.06.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 526 IN 2/23
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Venize Trading GmbH, Dortmunder Straße 34, 28199 Bremen (AG Hamburg, HRB 127406),
vertreten durch:
Sven Pelka, (Liquidator Insolvenzverfahren Venize Trading GmbH
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas M. Nitsche, NORLAW GmbH, Kaiserswerther Straße 215, 40474 Düsseldorf,
wird die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Andreas Romey für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung des Insolvenzplans gem. § 6 Abs. 2 InsVV festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Sachwalter Rechtsanwalt Andreas Romey wird gestattet, den festgesetzten Betrag vom Treuhandkonto zu entnehmen soweit das Guthaben dafür ausreicht.
Für den das Guthaben übersteigenden Betrag haftet gemäß § 269 InsO die Schuldnerin.
G r ü n d e:
Gemäß § 6 Abs. 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter für die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplanes eine gesonderte Vergütung. Dieses ist unter Berücksichtigung des Umfanges der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.
Die Vergütung des Sachwalters bemisst sich nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht und das zur Verteilung vorhanden Vermögen.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 94.381,49. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Bei einem Normalverfahren, das dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht mehr als 100 Gläubiger vorhanden sind und keine weiteren Zusatzverpflichtungen nach §§ 263, 264 für den Verwalter bestehen, gilt eine Vergütung von 50 % der Verwaltervergütung gem. § 2 angesichts der erheblichen Prüf- und Kontrollaufgaben bei der Planüberwachung als angemessen (Lorenz/Klanke, InsVV, 3. Aufl. 2017, § 6 Rdnr. 18).
Nach seiner Wahl kann der Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung und für jedes weitere Jahr 10 % geltend machen. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.