Entscheidung im Verfahren

Heinen Bau GmbH

7 IN 8/22 06.10.2026 AG Nordhorn (Niedersachsen)

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Osnabrück, HRB 130440
Sitz
Nordhorn
Adresse
Reiherstraße 33, 48527 Nordhorn
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens sind Hochbauarbeiten. Die Gesell… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
7 IN 8/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heinen Bau GmbH, Hochbauarbeiten, Reiherstraße 33, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130440), vertr. d.: Insolvenzverfahren Heinen Bau GmbH



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 10 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 31.08.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 13.043,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

Des Weiteren macht die Insolvenzverwalterin Zuschläge in Höhe von 280,00 EUR auf die Bruchteilsvergütung geltend.


II.

Die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens im Eröffnungsverfahren ist nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV ein anerkannter Zuschlagstatbestand, weil sie eine vergütungsrechtliche Sonderaufgabe mit typischer Mehrbelastung darstellt.

Rechtsprechung und Praxis erkennen hierfür teils deutlich höhere Zuschläge an (etwa mindestens 15 % in einem Fall mit achtwöchiger Fortführung eines Betriebs mit 19 Arbeitnehmern, sofern keine ausreichende Massemehrung eintritt).
Vor diesem Hintergrund ist ein Zuschlag von lediglich 10%-Punkten auf den Bruchteil von 25 % für eine tatsächliche Betriebsfortführung mit täglicher Disposition und Überwachung eher am unteren Rand des sachlich Vertretbaren und damit nicht übersetzt.

Fehlende oder ungeordnete Buchhaltung führt regelmäßig zu einem erheblichen Mehraufwand, weil der Verwalter zunächst die Entscheidungsgrundlagen für eine ordnungsgemäße Fortführung und haftungsvermeidende Geschäftsführung schaffen muss.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Verwalter eine fehlende Buchhaltung nicht "auf eigene Kosten" herstellen muss; bei ausreichender Masse kann er Dritte (z. B. Steuerberater) beauftragen, deren Kosten als Auslagen ersetzt werden, was die Besonderheit und Erschwernis dieses Tatbestands unterstreicht.
Vor diesem Hintergrund ist ein Zuschlag von 10 %-Punkten für das völlige Fehlen einer geordneten Buchführung im vorläufigen Verfahren ebenfalls sachlich gerechtfertigt und im Rahmen der von Literatur und Praxis vielfach anerkannten Zuschlagsbandbreiten (bis ca. 0,25 Regelsätze) moderat.

Die InsVV gibt für die Höhe der Zu- und Abschläge keine starren Sätze vor; der Verordnungsgeber hat bewusst auf verbindliche Vorgaben verzichtet und dem Gericht einen Beurteilungsspielraum für eine einzelfallbezogene, am Umfang und an der Schwierigkeit der Geschäftsführung orientierte Gesamtbewertung eingeräumt.

Die von der Verwalterin gewählte Kombination aus einem relativ geringen Ausgangsbruchteil von 25 % (Normalfall) und insgesamt moderaten Zuschlägen von +20 %-Punkten (Betriebsfortführung und fehlende Buchführung), mithin 45 %, liegt deutlich innerhalb dessen, was Gerichte in vergleichbaren Konstellationen als angemessen ansehen; Zuschläge im Bereich von 35 % bis 45 % nur für Betriebsfortführung allein sind in der Rechtsprechung nicht ungewöhnlich.

Da die Mindestvergütung von 1.400,00 EUR greift, führt der angesetzte Bruchteil von 45 % hier zu einer Vergütung von 1.680,00 EUR; der "Zuschlag in Euro" beträgt damit 280 EUR.

Mehr als beantragt darf ohnehin nicht festgesetzt werden; es liegt im Ermessen des Verwalters, unterhalb dessen zu bleiben, was nach den objektiven Zuschlagstatbeständen maximal vertretbar wäre.

Unter Würdigung der anerkannten Zuschlagstatbestände (Betriebsfortführung, fehlende Buchführung), der moderaten Höhe der jeweils mit 10 %-Punkten angesetzten Zuschläge sowie des Umstands, dass die Vergütung lediglich geringfügig über der Mindestvergütung liegt, ist der Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin auf Festsetzung eines Bruchteils von 45 % und damit einer Vergütung von insgesamt 1.680,00 EUR sachlich angemessen und rechtlich begründet.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Nordhorn, 05.10.2026

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