Nachricht
1500 IN 360/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Belvista Hotelbetriebs GmbH, Vaterstettener Straße 1, 85622 Vaterstetten, vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren Belvista Hotelbetriebs GmbH
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 133290
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 02.06.2026, 10:15 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
|Die Gläubiger, der Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gesellschafter der Schuldnerin werden zu diesem Termin geladen.
|Die Organvertreter juristischer Personen werden darauf hingewiesen, dass die Organstellung durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs (nicht älter als 1 Monat) nachzuweisen ist.
|Vor Teilnahme an dem Termin ist zur Identitätsprüfung ein taugliches Ausweispapier vorzulegen
|Im Gerichtsgebäude finden Zugangskontrollen statt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.
|Der Insolvenzplan des Insolvenzverwalters ging in der Fassung vom 30.04.2026 (Vorlagedatum laut Plan 28.04.2026) bei Gericht ein. Er wird nicht zurückgewiesen. Die Schuldnerin hat gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Stellungnahme zum Plan eingereicht und diesem zugestimmt.
|In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan nebst Anlagen, die eingegangene Stellungnahme und die Forderungsanmeldungen gem. § 234 InsO eingesehen werden.
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|Gemäß § 253 Abs. 2 InsO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, für Beteiligte nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan schriftlich oder zu Protokoll spätestens im Abstimmungstermin widerspricht, im Abstimmungstermin gegen den Plan stimmt und glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann, § 253 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1, 2 InsO.
|Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans noch aufgrund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden § 240 InsO.
|Der Insolvenzverwalter wird entsprechend den Regelungen im Eröffnungsbeschluss vom 31.10.2025 damit beauftragt, die gemäß § 235 Abs. 3 InsO erforderlichen Zustellungen durchzuführen und dazu die Abschriften des Insolvenzplans samt Anlagen zu übersenden. Die Zustellungen an die Schuldnerin erfolgt durch das Gericht.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.05.2026