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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 320/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 134751 eingetragenen Lukas Bauunternehmung GmbH, Erdkampsweg 25, 22335 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Lukas Bauunternehmung GmbH
wird
zur weiteren Berichterstattung der Insolvenzverwalterin und zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung der Gläubigerversammlung
zur Vergleichsvereinbarung mit der KSC Steuerberatung GmbH vom 23.03./26.03.2026, wonach letztere einen Betrag in Höhe von 47.500,00 EUR an die Insolvenzverwalterin für die Insolvenzmasse zahlt zur Abgeltung der zwischen den Parteien streitigen Ansprüche.
Verfahrensbeteiligte Personen können sich über die Einzelheiten der Vereinbarung durch Einsichtnahme in die Gerichtsakte (hierzu insbesondere Bl. 518-522) informieren.
sowie zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Termin bestimmt auf
Mittwoch, 29.07.2026, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67c IN 320/23
Amtsgericht Hamburg, 02.06.2026