Entscheidung im Verfahren

GFT Desalination GmbH

61 IN 24/17 17.06.2026 AG Saarbrücken (Saarland)

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Register
Saarbrücken, HRB 14997
Sitz
Homburg
Adresse
Fabrikstraße 51, 66424 Homburg
Geschäftszweig
Auf dem Gebiet der Wasseraufbereitung und Kraftwerktechnik d… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Veröffentlichungen
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 24/17

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 14997 eingetragenen GFT Desalination GmbH, Fabrikstraße 51, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren GFT Desalination GmbH

Im obigen Verfahren hat der (vorl.) Insolvenzverwalter seine Vergütung beantragt.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
07.07.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zum Vergütungsantrag des Verwalters;
Der Vergütungsantrag liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 22 aus.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

61 IN 24/17
Amtsgericht Saarbrücken, 16.06.2026

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