Veröffentlichungen
666 IN 218/26 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der RSM Textilhandels GmbH, Treppenstraße 8, 34117 Kassel (AG Kassel, HRB 15557), vertr. d.: Insolvenzverfahren RSM Textilhandels GmbH
Nach
"Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin auf ein Sonderkonto einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen
muss es richtig weiter heißen:
"Dazu wird er ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion des vorläufigen Insolvenzverwalters für die zukünftige Masse neue Konten zu eröffnen und über Konten der Antragstellerin zu verfügen."
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel oder dem Landgericht Kassel, Frankfurter Straße 7, 34117 Kassel einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 13.07.2026