Entscheidung im Verfahren

Syntacoll GmbH

4 IN 554/23 29.05.2026 AG Regensburg (Bayern)

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Register
Regensburg, HRB 1612
Sitz
Saal an der Donau
Adresse
Donaustraße 24, 93342 Saal an
Geschäftszweig
Die Herstellung innovativer Collagenprodukte und ähnlicher E… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
4 IN 554/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Syntacoll GmbH, Donaustraße 24, 93342 Saal an der Donau, vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren Syntacoll GmbH
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1612
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
FINKENHOF Rechtsanwälte Partnergesellschaft mbB, Ulmenstraße 23-25, 60325 Frankfurt
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Herr Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Kumpfmühler Straße 30, 93051 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.013.577,27 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 140 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.01.2026 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Forderungseinzug
- Betriebsfortführung
- umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes
- Sanierungsbemühungen
- vorläufiger Gläubigerausschuss
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 140 % gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss vom 20.12.2023 dazu ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Aufgrund der besonderen Konstellation mit der irischen Muttergesellschaft war eine umfassende Auseinandersetzung mit dem irischen Receiver entstanden, in der er sich auch in erheblichem Maße mit den hohen Altforderungen gegen die Muttergesellschaft befassen musste. Es dem vorläufigen Insolvenzverwalter gelungen, Altforderungen in Höhe von rund 42.000,- € trotz dieser schwierigen Konstellation einzuziehen. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 5 % angemessen, aber auch ausreichend.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Dabei bestand die Besonderheit darin, dass die Schuldnerin über ihre ebenfalls in Zahlungsschwierigkeiten geratene Muttergesellschaft in Irland praktisch ausschließlich über diese (als Lohnfertiger) finanziert wurde und die Produkte vormals nur über die Muttergesellschaft an den Kunden in Frankreich verkauft worden waren, der wiederum in Auseinandersetzungen mit der Muttergesellschaft stand. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste das Unternehmen innerhalb der wenigen Wochen, die ihm zur Verfügung standen, so stabilisieren und die Leistungsträger an Bord halten, dass die Werte noch erhalten werden konnten. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 15 % angemessen, aber auch ausreichend.
Der vorläufige Insolvenzverwalter musste bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren hinsichtlich der von den Vermietern geltend gemachten Absonderungsrechte sowie von der irischen Muttergesellschaft geltend gemachte Rechte am gesamten Inventar der Schuldnerin umfassende Prüfungen vornehmen und Verhandlungen mit den Anspruchsstellern führen. Diese Tätigkeit erstreckte sich aufgrund der unzureichenden Dokumentation der Schuldnerin und dem schwierigen Verkaufsauftreten der irischen Muttergesellschaft bzw. deren Receiver auf den gesamten Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Darüber hinaus musste der vorläufige Insolvenzverwalter komplexe Rechtsfragen zum Eigenkapitalersatzrecht, sachenrechtliche Fragestellungen und vertragsrechtliche Implikationen klären. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es letztlich gelungen, diese Fragen innerhalb kurzer Zeit zu beantworten. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 50 % angemessen, aber auch ausreichend.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgeld für rund 90 Mitarbeiter für die Monate Dezember 2023 bis Februar 2024 mit Hilfe eines externen Dienstleisters vorfinanziert. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 15 % angemessen, aber auch ausreichend.
Der vorläufige Insolvenzverwalter musste innerhalb der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Hochdruck versuchen, einen Erwerber für das Unternehmen zu finden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es nach schwierigen Verhandlungen mit dem Hauptkunden in Frankreich und der Muttergesellschaft in Irland als Inhaberin der Schutzrechte gelungen, einen internationalen Erwerber für das Unternehmen zu finden, der dieses mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernommen und weitergeführt hat. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 60 % angemessen, aber auch ausreichend.
Mit Beschluss vom 25.01.2024 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus drei Mitgliedern eingesetzt. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Mehraufwand in Form von dessen Unterrichtung, Korrespondenz, Gesprächen sowie Vor- und Nachbereitung von gemeinsamen Sitzungen, erscheint ein Zuschlag in Höhe von 5 % angemessen, aber auch ausreichend.
In der Gesamtschau, insbesondere nochmaliger Würdigung sämtlicher Unterstützungs- und Überschneidungsaspekte, waren Zuschläge in Höhe von insgesamt 140 % angemessen, aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 28.05.2026

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