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Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 37/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 18204 eingetragenen Dekoba Werbung GmbH, Hochwaldstraße 66, 66663 Merzig, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Dekoba Werbung GmbH
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Abel und Kollegen, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über:
1. Die Gläubigerversammlung stimmt dem Abschluss des Asset-Deal-Vertrages mit Abgeltungsvereinbarung vom 28.02.2026 über die Veräußerung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes an Herrn Konrad Bauer bzw. die sich in
Gründung befindliche Dekoba Werbetechnik und Design GmbH (künftiger Geschäftsführer Insolvenzverfahren Dekoba Werbung GmbH
bestimmt auf
Mittwoch, 01.04.2026, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
63 IN 37/25
Amtsgericht Saarbrücken, 05.03.2026