Entscheidung im Verfahren

WS Schmuck GmbH

IN 45/24 16.09.2026 AG Fürth (Hessen)

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Register
Fürth, HRB 20319
Sitz
Fürth
Adresse
Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach
Geschäftszweig
Handel und Onlinehandel mit Waren verschiedener Art, insbeso… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
IN 45/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WS Schmuck GmbH, Fürther Freiheit 8 - 10, 90762 Fürth,
vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren WS Schmuck GmbH
Registergericht Fürth HRB 20319
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rothe - Winter, Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach, Gz.: 24/0030
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.07.2026.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 114.429,56 EUR wurde die Vergütung gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 InsVV festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragt zusätzlich einen Zuschlag von 25 % aus der Regelvergütung.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben:
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren aufgrund von bestehenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Schuldnerin in 21 EU-Mitgliedstaaten über das besondere Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf gem. §§ 18j UStG, 55 Abs. 4 InsO und den damit verbundenen Abstimmungsbedarf mit den jeweils zuständigen Finanzbehörden zweifelsfrei einen erheblichen Mehraufwand zu bestreiten, der durch die Gewährung eines angemessenen Zuschlags zu würdigen ist.

An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin wurden zu dem Antrag angehört.
Einwendungen gegen die antragsgemäße Festsetzung wurden binnen der gesetzten Frist nicht erhoben.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 16.09.2026

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Michael Wirth
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
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