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907 IN 60/24 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Monsterzeug GmbH, Krausenstraße 13a, 30171 Hannover (AG Hannover, HRB 203976), vertr. d.: Insolvenzverfahren Monsterzeug GmbH
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 54,83 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.12.2025 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 216.123,70 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für eine Insolvenzverwalterin in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat für die Betriebsfortführung einen Zuschlag von 30 % - nach Vergleichsberechnung reduziert auf 24,83 % - und für Sanierungsbemühungen von 50 % beantragt.
2. Der Zuschlag von 30 % für die Betriebsfortführung wird nach der ausführlichen Erläuterung der vorläufigen Insolvenzverwalterin als angemessen erachtet.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 23.478,23 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 30 %.
b) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nach der nachvollziehbaren Berechnung der vorläufigen Insolvenzverwalterin nur ein Zuschlag in Höhe von 24,83 % in Betracht.
3. Der Zuschlag für die Sanierungsbemühungen wird abweichend von dem Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Höhe von 30 % als ausreichend erachtet.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin musste aufgrund der von ihr dargelegten Umstände zwar 2 Investorenprozesse durchführen, dies allerdings lediglich mit 3 bzw. dann 2 Investoren und unterstützt durch die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses.
Die ausgeführten Tätigkeiten wichen nicht maßgeblich von üblichen Investorenprozessen ab. Mit einem Zuschlag von 30 % ist die nochmalige Nachverhandlung des Unternehmensverkaufes ausreichend abgegolten.
4. Der Zuschlag in Höhe von insgesamt 54,83 % ist auch im Rahmen einer Gesamtschau angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 30.03.2026