Entscheidung im Verfahren

STARTEX Textilrecycling Import und Export GmbH

15 IN 46/23 25.06.2026 AG Syke (Niedersachsen)

Finanzkennzahlen

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Walsrode, HRB 208519
Sitz
Steyerberg
Adresse
Sarninghäuser Str. 47-49, 31595 Steyerberg
Geschäftszweig
Der An- und Verkauf, die Verwertung, die Behandlung und die … Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
15 IN 46/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der STARTEX Textilrecycling Import und Export GmbH, Sarninghäuser Str. 47-49, 31595 Steyerberg (AG Walsrode, HRB 208519), vertr. d.: Insolvenzverfahren STARTEX Textilrecycling Import und Export GmbH



EUR
Nettovergütung gemäß InsVV



EUR
um 25 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 30.01.2026 , ergänzt am 23.06.2026, beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 28.011,79 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 3.299,79 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 31.311,58 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 25 % für angemessen. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag ausführlich dargelegt, dass die ungeordnete und mangelhafte Buchhaltung zu einer erheblichen Mehrarbeit als in vergleichbaren Fällen geführt hat. Es gehört zwar zu den in jedem Insolvenzverfahren anfallenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, die Buchhaltung des Schuldners zu sichten und daraus erkennbare Ansprüche zu ermitteln und durchzusetzen. Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung kann jedoch einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen. Das ist hier der Fall. So wurden insgesamt 50 Ordner ohne Sortierung vorgefunden. Diese Ordner mussten gesichtet und erfasst werden. Eingangs- und Ausgangsrechnungen waren zwar getrennt sortiert, jedoch Personalunterlagen fanden sich in verschiedenen Ordnern ohne klar erkennbare Grundstrukturen. Auch waren verschiedenen Kunden in gesonderten Ordnern abgelegt, so dass ein Jahresüberblick ebenfalls die Durchsicht mehrerer Ordner nötig machte. Da ein EDV-System fehlte, mussten sämtliche Ordner manuell Blatt für Blatt auf Schriftverkehr und Rechnungen hin durchsucht werden, um offene Debitorenforderungen zu identifizieren. Zudem war ein erheblicher Teil der Korrespondenz in arabischer und englischer Sprache verfasst, was eine Identifikation nachvollziehbar deutlich erschwerte. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Der beantragte Zuschlag ist auch in der Gesamtbetrachtung angemessen.

IV.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 24.06.2026

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Rechtsanwalt Michael Busching
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
Adresse
Musterstraße 12, 10115 Berlin
Website
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