Entscheidung im Verfahren

HPNW Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

62 IN 147/20 17.06.2026 AG Duisburg (Nordrhein-Westfalen)

Finanzkennzahlen

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Register
Duisburg, HRB 21182
Sitz
Dinslaken
Adresse
Selmastr. 41, 46537 Dinslaken
Geschäftszweig
Dienstleistungen im Bereich Werbung, Kommunikation, Informat… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 147/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 21182 eingetragenen HPNW Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Selmastr. 41, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch Herrn Christian Hesselmann, Selmastr. 41, 46537 Dinslaken



wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Leo Schoofs, Meckenemstr. 14, 46395 Bocholt wie folgt festgesetzt:


Allgemeine Vergütung XXX EUR

Auslagen die der regulären Mehrwertsteuer von
19 % unterliegen XXX EUR

Zwischensumme XXX EUR

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
_____________________________________________________________
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 02.03.2021 bis zum 19.04.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.

Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).

Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).

Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug XXXX €

Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXXX € zu.

Maßgebend für die Festsetzung ist der Mindestvergütungsbetrag gem. der Entscheidung des BGH.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.05.2026 verwiesen.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden.
62 IN 147/20
Amtsgericht Duisburg, 16.06.2026

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