Nachricht
7 IN 11/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACN Bauen und Wohnen GmbH, Katharina-Heinroth-Straße 8a, 49828 Neuenhaus (AG Osnabrück, HRB 213305), vertr. d.: Insolvenzverfahren ACN Bauen und Wohnen GmbH
Stichtag, der dem Termin zur besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird bestimmt auf den
27.05.2026.
Der Termin dient der schriftlichen Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- die freihändige Veräußerung des unbeweglichen Gegenstandes: Zustimmung der Gläubigerversammlung hinsichtlich des freihändigen Verkaufs eines Grundstücks eingetragen im Grundbuch von Boen, Blatt 275, Flur 16, Flurstück 35/2, Gemarkung Boen, Waldfläche, Bauten, groß 2963 qm zu einem Kaufpreis von 30.000,00 € an die Gemeinde Bunde, vertreten durch den Bürgermeister Der Verkehrswert ist in einem Versteigerungsverfahren auf nur 24.000 € festgesetzt worden. Für die Masse ist eine Massebeteiligung in Höhe von 3.000 € vorgesehen.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn keine schriftlichen Erklärungen zur Akte eingereicht werden. Zustimmung sowie Ablehnung können schriftlich bis zum 27.05.2026 einschließlich gegenüber dem Gericht zur Akte mitgeteilt werden. Eingänge nach dem 27.05.2026 dürfen nicht berücksichtigt werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 04.05.2026