Entscheidung im Verfahren

KaWe Hotel & Gastro GmbH

908 IN 773/23 - 6 - 08.04.2026 AG Hannover (Niedersachsen)

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Hannover, HRB 221354
Sitz
Wunstorf
Adresse
Ottenlock 8, 31515 Wunstorf
Geschäftszweig
Beherbergungs-, Event- und Gastronomiebetrieb.… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
908 IN 773/23 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KaWe Hotel & Gastro GmbH, Ottenlock 8, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 221354), vertr. d.: Insolvenzverfahren KaWe Hotel & Gastro GmbH



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 12a InsVV



EUR
um 30 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Der Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und bestimmungsgemäß auszuzahlen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 22.10.2026 beantragte die vorläufige Sachwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 95.300,70 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR und gemäß § 12 InsVV für einen Sachwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Sachwalterin steht nach § 12a InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % der Sachwaltervergütung festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

1. Der für die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung, die Begleitung der Sanierungsbemühungen und die Insolvenzgeldvorfinanzierung im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen geltend gemachte Gesamtzuschlag von 30 % wird - auch im Rahmen einer Gesamtschau - für zulässig und angemessen erachtet.

Zu Vergleichszwecken heranzuziehende Massemehrungen waren nicht zu berücksichtigen.



III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12 a Abs. 5, 12 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.


Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 27.03.2026

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
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