Entscheidung im Verfahren

Odenwald-Chemie GmbH

9 IN 771/23 09.03.2026 AG Darmstadt (Hessen)
Register
Mannheim, HRB 330321
Sitz
Schönau
Adresse
Ziegelhäuser Straße 25, 69250 Schönau
Geschäftszweig
Die Herstellung und der Vertrieb von chemisch-technischen Erzeugnissen, Verpackungsfolien, Flammschutzmittel, Abdichtungen jeglicher Art, Klebestoffen, Farben, Lacken, Außenanstrichartikeln, Schaumstoffen, Kunststoffen aller Art und ähnlichen Erzeugnissen, sowie der Handel mit solchen Waren. Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, andere Erzeugnisse herzustellen, zu bearbeiten, zu erwerben und zu vertreiben.
Nachricht
9 IN 771/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Odenwald-Chemie GmbH, Ziegelhäuser Straße 25, 69250 Schönau, und Hirschhorner Str. 47, 69239 Neckarsteinach (AG Mannheim, HRB 330321), vertr. d.: Insolvenzverfahren Odenwald-Chemie GmbH
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EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
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EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %


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EUR Auslagen zuzüglich
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EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %


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EUR Gesamtbetrag


Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim, Tel.: 0621/87708-0, Fax: 0621/8770820 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e:

Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 02.11.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.

Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 19.926.489,48 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 525 % festgesetzt wird.

Regelmäßig steht einem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Bruchteil in Höhe von 25% der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters zu. Dieser Regelbruchteil genügt aber in keinster Weise, um die Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters im vorliegenden Verfahren angemessen zu vergüten.

Bei der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 02.11.2023 wurde zusätzlich auch der Zustimmungsvorbehalt für Vermögensverfügungen aufgenommen. Infolgedessen musste der vorläufige Insolvenzverwalter sich unverzüglich in den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin einbringen und die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Hintergründe der Krise ergründen. Dies machten ausführliche Gespräche mit der Geschäftsführung der Schuldnerin, aber auch mit den verantwortlichen Mitarbeitern aus diversen Bereichen erforderlich.

Nachdem am 08.11.2023 der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, ging die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, mit der Folge, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter bereits die komplette Verwaltungsbefugnis oblag. In diesem Zusammnenhang wurden eine Vielzahl von haftungsträchtigen Vereinbarungen geschlossen.

Im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebes waren umfassende betriebswirtschaftliche Analysen vorzunehmen und ein Controlling-System zu installieren. Weiterhin waren regelmäßige Leitungsrunden und Kundenmietings wahrzunehmen.

Die Insolvenzschuldnerin war im Rahmen ihrer Konzerntätigkeit an drei Unternehmen beteiligt (Tochter- und Vertriebsgesellschaften), was zusätzliche rechtliche und vertragliche Verhältnisse mit sich brachte. Insbesondere wurde mit dem Vermieter Verhandlungen bezüglich der Übernahme des Mietverhältnisses geführt und die Geschäftsbetrieb der sich im ausland befindlichen Töchterfirmen überwacht.

Die Fortführung des Geschäftsbetriebes bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstreckte sich über 3 Monate. Zu dem Geschäftsbetrieb gehörten 250 Arbeitnehmer. Es wurden Geschäftsbeziehungen in eine Vielzahl von Ländern sowohl innerhalb, als auch außerhalb der EU unterhalten. Unter anderem waren diverse Gespräche mit den Dienstleistungsunternehmen und Lieferanten der Schuldnerin zu führen, um die weitere Zusammenarbeit sicherzustellen und die insolvenzspezifischen Besonderheiten hervorzuheben. Insoweit waren auch Zahlungszusagen zu erteilen und die Abrechnung des Konsignationslagers durchzuführen. Es wurde ein Lieferantenpool gebildet, damit die Eigentumsvorbehaltsansprüche angemessen berücksichtigt werden konnten. Zugleich wurde durch eine Vereinbarung mit der Hauptkundin sichergestellt, dass die Produktion fortgeführt werden konnte. Auch war ein regelmäßiger und intensiver Austausch mit dem vorhandenen Betriebsrat erforderlich.

Bereits vor der Insolvenzantragstellung wurde Seitens der Hausbanken ein Pool gebildet und Sanierungsbemühungen eingeleitet. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist in die Sanierungsbemühungen eingestiegen und hat die weitere Vorgehensweise besprochen. Es musste ein regelmäßiger Austausch stattfinden und die Prozesse ausgewertet und berichtet werden. In diesem Zusammenhang wurde auch von dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ausarbeitung eines Entwurfs einer Verwertungsvereinbarung eingefordert. Der finale Abschluss fand insoweit allerdings erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt.

Seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde an der Erstellung eines Entwurfs zur Fortführung des Geschäftsbetriebes mitgewirkt. Insoweit war eine stetige Anpassung erforderlich. Die endgültige Vereinbarung wurde erst nach Eröffnung des Verfahrens abgeschlossen.

Im vorläufigen Verfahren war bereits ein Gläubigerausschuss tätig. Hier war ein regelmäßiger Informationsaustausch sicherzustellen und die eingeleiteten Maßnahmen abzustimmen.

Mit seinem Vergütungsantrag beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter die Anhebung des Regelbruchteils von 25% auf 525%.

Diese Anhebung wird Seitens des Gerichts als gerechtfertigt und notwendig erachtet um die Tätigkeiten des Verwalters im vorläufigen Verfahren sowohl in qualitativer, als auch quantitativer Hinsicht angemessen zu entlohnen.

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Solche sind allerdings nicht zur Gerichtsakte gelangt.


Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.

Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Darmstadt, 09.03.2026

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