Veröffentlichungen
1 IN 156/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reisebüro Bühler GmbH, Hauptstraße 21, 78713 Schramberg, vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren Reisebüro Bühler GmbH
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 480180
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Neckartal 100, 78628 Rottweil, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 897.151,04 EUR (ohne Absonderrungsrechte) auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 45.693,02 EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter wegen der Zahlungen auf Absonderungsrechte i.H.v. 56.992,47 EUR eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR und nicht wie beantragt i.H.v. 1.305,97 €. Bei der Berechnung der Vergütung sind die Absonderungsrechte zu berücksichtigen, sie führen zu einer Erhöhung der Regelvergütung i.H.v. BETRAG EUR. Dieser Betrag ist in der Höhe begrenzt auf 50% des Feststellungkostenbeitrages, der zur Masse geflossen ist. 50% aus dem Feststellungskostenbeitrag von 2.611,95 EUR sind 1.305,97 EUR. Da die Zusatzvergütung auf Grund der Berücksichtigung der Absonderungsrechte nur BETRAG EUR beträgt, kommt die Höchstgrenze i.H.v. 1.305,97 EUR nicht in Betracht. Als Zusatzvergütung werden nur BETRAG EUR berücksichtigt.
Dem Insolvenzverwalter war ein Zuschlag von insgesamt 150% in Höhe von 68.539,53 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter macht folgende Zuschläge geltend:
- 40% Teil-Übertragende Sanierung
- 15% Arbeitsverhältnisse
- 12% Aus- und Absonderungsrechte
- 25% Mehrere Betreibsstätten mit 39 Standorten
- 8% Anfechtungen
- 50% Gläubigerzahl
- 15% Gesellschaftliche Beteiligungen/Konzernverflechtung
= 165% Summe
Als Zuschlag beantragt er 150%.
Es handelt sich hier um einen Betrieb mit 39 Standorten, 230 Arbeitsverhältnissen, 521 Forderungsanmeldungen und Teilübertragungen. Der geltend gemachte Zuschlag von 150 % wird in der Gesamtbetrachtung in diesem Verfahren als angemessen erachtet.Dem Insolvenzverwalter war ein Zuschlag von insgesamt 150% in Höhe von 68.539,53 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter macht folgende Zuschläge geltend:
- 40% Teil-Übertragende Sanierung
- 15% Arbeitsverhältnisse
- 12% Aus- und Absonderungsrechte
- 25% Mehrere Betreibsstätten mit 39 Standorten
- 8% Anfechtungen
- 50% Gläubigerzahl
- 15% Gesellschaftliche Beteiligungen/Konzernverflechtung
= 165% Summe
Als Zuschlag beantragt er 150%.
Es handelt sich hier um einen Betrieb mit 39 Standorten, 230 Arbeitsverhältnissen, 521 Forderungsanmeldungen und Teilübertragungen. Der geltend gemachte Zuschlag von 150 % wird in der Gesamtbetrachtung in diesem Verfahren als angemessen erachtet.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 46.832,87 EUR (Regelvergütung mit Zusatzvergütung) zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von 2.485,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 29.04.2026