Entscheidung im Verfahren

MaBeCo GmbH Trocken- und Stahlbaumontage

31 IN 14/15 17.06.2026 AG Kleve (Nordrhein-Westfalen)

Finanzkennzahlen

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Mitarbeiter
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Register
Stendal, HRB 5096
Sitz
Südliches Anhalt
Adresse
Dorfstraße 54b, 06369 Glauzig
Geschäftszweig
Überlassung von Arbeitnehmern; Übernahme von Werkleistungen … Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 31 IN 14/15

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 5096 eingetragenen MaBeCo GmbH Trocken- und Stahlbaumontage, Dorfstraße 54b, 06369 Glauzig, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren MaBeCo GmbH Trocken- und Stahlbaumontage




wird nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

31 IN 14/15
Amtsgericht Kleve, 28.05.2026

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