Entscheidung im Verfahren

Hilden Komponenten GmbH

504 IN 180/25 23.02.2026 AG Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Register
Düsseldorf, HRB 52547
Sitz
Hilden
Adresse
Siemensstraße 9a, 40721 Hilden
Geschäftszweig
Die Fertigung und Vertrieb von Drehteilen und Hydraulikventilen.
Nachricht
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 180/25


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 52547 Hilden Komponenten GmbH, Siemensstraße 9a, 40721 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Hilden Komponenten GmbH




wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin mit Wirkung zum 1. März 2026, 00:00 Uhr aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.


Zum Insolvenzverwalter wird mit Wirkung zum 01.03.2026, 00:00 Uhr ernannt:
Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf

Forderungen sind ab Aufhebung der Eigenverwaltung künftig bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, ab Aufhebung der Eigenverwaltung nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern künftig an den Insolvenzverwalter.

Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab Aufhebung der Eigenverwaltung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.

Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.


Gründe:

I.
Mit Beschluss vom 01.01.2026 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete hierbei die Eigenverwaltung an.

In der ersten Gläubigerversammlung am 19.02.2026 beantragt der organschaftliche Vertreter der Schuldnerin aufgrund der erfolgreichen übertragenen Sanierung des Geschäftsbetriebs die Aufhebung der Eigenverwaltung.
Gem. § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO hebt das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung auf, wenn dies vom Schuldner beantragt wird.
Das Gericht sieht sich nicht gehindert, den Wirksamkeitszeitpunkt des Beschlusses abweichend vom Erlass des Beschlusses zu bestimmen.

II.
Anders als für den Eröffnungsbeschluss oder den Aufhebungsbeschluss nach Bestätigung eines Insolvenzplans sieht die Insolvenzordnung keine besonderen Regelungen hinsichtlich der Wirksamkeit vor. Ebenso wenig ist nach den Vorschriften der Insolvenzordnung die Bestimmung eines Wirksamkeitszeitpunktes der Aufhebung der Eigenverwaltung ausgeschlossen.
Auch aus der Entscheidung des BGH vom 17. 2. 2004 - IX ZR 135/03 (= ZIP 2004, 766 ff.) folgt nicht etwas anderes. Mit dieser Entscheidung hat der Senat judiziert, dass bei einer Eröffnungsentscheidung die Wirksamkeit der Entscheidung zeitlich nicht nach deren Erlass liegen darf. Dererlei Beschlüsse seien zwar wirksam, aber rechtswidrig.
Zwar gelten nach Aufhebung der Eigenverwaltung die allgemeinen Vorschriften des eröffneten Verfahrens, dies ist aber nicht - ohne weiteres - mit der Verfahrenseröffnung zu vergleichen, weshalb die Gründe der genannten Senatsentscheidung nicht entgegenstehen.

II.
Auch aus den eigenverwaltungsspezifischen Gegebenheiten ergeben sich keine Bedenken, den Wirksamkeitszeitpunkt festzusetzen.
In vorliegendem Verfahren gründet das Aufhebungsbegehren der Schuldnerin darin, dass für eine weitere Eigenverwaltung ein Bedarf nicht mehr besteht. Insbesondere sind Nachteile für die weitere Abwicklung und insbesondere für die Gläubiger durch eine Wirksamkeitsverlagerung nicht zu besorgen. Auch seitens des Sachwalters wurden keine diesbezüglichen Bedenken vorgetragen.

III.
Aus Gründen einer sauberen buchhalterischen Abgrenzung zwischen Eigenverwaltung und nunmehr folgender "konventioneller Insolvenzverwaltung" sowie aufgrund der auseinanderfallenden Verpflichtung zur Schlussrechnungslegung (bis zur Aufhebung Schuldner, anschließend Insolvenzverwalter) ist die Wirksamkeitsanordnung geboten und wie oben dargestellt den Verfahrenszwecken nicht abträglich.



Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
504 IN 180/25
Amtsgericht Düsseldorf, 21.02.2026

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