Eröffnung

Zelch Bau Leipzig GmbH

405 IN 263/26 01.04.2026 AG Leipzig (Sachsen)

Finanzkennzahlen

Umsatz
Mitarbeiter
Gewinn/Verlust

Finanzkennzahlen nach kostenloser Registrierung verfügbar

Jetzt kostenlos registrieren
Register
Leipzig, HRB 5805
Sitz
Leipzig
Adresse
Edisonstraße 13-15, 04319 Leipzig
Geschäftszweig
Betrieb eines Hoch-, Tief- und Tankstellenbauunternehmens, d… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 263/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Zelch Bau Leipzig GmbH, Edisonstraße 13 - 15, 04319 Leipzig, vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Zelch Bau Leipzig GmbH
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 5805

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
ergeht am 01.04.2026 nachfolgende Entscheidung:

1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.04.2026 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Dr. Thilo H. Korn
Karl-Tauchnitz-Straße 10
04107 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 98411 0 Telefax: 0341 98411198
Email geschäftlich: info@korn-letzas.de Website: www.korn-letzas.de
bestellt.

3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.

4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 16.05.2026 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die
gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzver-
walter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Scha-
den.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an
die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.

5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die
Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses
oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Ver-
fahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von
§§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechts-
geschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der
Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonde-
rer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung
(§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen
(§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 In-
sO)

sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

wird bestimmt auf:


Dienstag, 16.06.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen
solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklä-
ren; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessord-
nung Genannten bleibt unberührt.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbe-
kanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Da-
ten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfah-
rens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden
einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche
Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffent-
lichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentli-
che Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstel-
le eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten,
dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder sei-
nem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Doku-
ment muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsver-
kehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen
Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließ-
lich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht wer-
den, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und ge-
Seite 3
mäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.


Insolvenzverwalter

Kanzlei
Rechtsanwalt Dr. Thilo H. Korn
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
Adresse
Musterstraße 12, 10115 Berlin
Website
www.example.org
Kontaktdaten kostenlos freischalten

Weiterführende Aktionen

Erhalten Sie automatische Updates zu neuen Beschlüssen, speichern Sie Suchen und verwalten Sie Watchlists.

alle Features