Entscheidung im Verfahren

ETERNA Mode GmbH

IN 391/25 24.03.2026 AG Passau (Bayern)
Register
Passau, HRB 6981
Sitz
Passau
Adresse
Medienstraße 12, 94036 Passau
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens sind Herstellung und Vertrieb vo… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
IN 391/25

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ETERNA Mode GmbH, Medienstraße 12, 94036 Passau, vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren ETERNA Mode GmbH
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 6981
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K&L Gates LLP, OpernTurm, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, Gz.: 8005394.00001
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 24.03.2026 um 11.00 Uhr aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther
Paul-Wassermann-Straße 3, 81829 München
Telefon: +49(89)23021810, Fax: +49(89)230218122
muenchen@floether-wissing.de, www.sanierungskultur.de
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
5. Der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO findet statt am

Donnerstag, 07.05.2026, 10:00 Uhr
Landgericht Passau, Sitzungssaal 40/II. Stock, Zengergasse 1
94032 Passau
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
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Gründe (auszugsweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO):
....Gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat das Insolvenzgericht die Anordnung der Eigenver-
waltung von Amts wegen aufzuheben, wenn die Erreichung des Eigenverwaltungszieles,
insbesondere eine angestrebte Sanierung sich als aussichtslos erweist. Das Gericht
muss das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen, hat darüber hinaus jedoch kein Ent-
scheidungsermessen (BeckOK Insolvenzrecht, 42. Edition, Rn.30 zu § 272)...Mit der in der
Stellungnahme vom 12.03.2026 zugestanden Neuausrichtung der Eigenverwaltung weg
von der Sanierung hin zur Liquidation liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der
Anordnung der Eigenverwaltung vor (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 16. Auflage, Rn 6
zu § 272)...

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 20.03.2026

Insolvenzverwalter

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Flöther Lucas
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
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