Veröffentlichungen
6 IN 50/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Q.big 3D GmbH, Manfred-von Ardenne-Allee 32, 71522 Backnang,
vertreten durch d. Geschäftsführer Insolvenzverfahren Q.big 3D GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ulm, Register-Nr.: HRB 738777
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Volker Muschalle, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 192/2023/mu/pr
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 385.407,19 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt.
Hierbei sind antragsgemäß 40% Zuschlag für die Mehrarbeit durch die Betriebsfortführung und weitere 35 % Zuschlag für die Mehrarbeit durch Sanierungsbemühungen festzusetzen. Auch bei Gesamtschau des Verfahrens wird insgesamt ein Zuschlag von 70 % für angemessen erachtet. Auf die ausführliche Begründung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag vom 29.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Von der Bruttovergütung wurde ein Bruttobetrag von BETRAG EUR in Abzug gebracht, welcher für die Beauftragung einer externen Firma mit der Kommunikationsberatung und der Erstellung von Presseberichten entstanden ist.
Der vorläufige Verwalter hat hierzu vorgetragen, dass es mehrere Anfragen von regionalen Medien und großes Interesse in der Fachpresse gab. Durch die Einbindung der Medien sollte die Aufmerksamkeit weiterer Interessenten für eine Sanierung der Schuldnerin geweckt werden. Im Übrigen wird auf den Vergütungsantrag und die Ausführungen im Schreiben des vorläufigen Verwalters vom 04.03.2026 Bezug genommen.
Nach Ansicht des Insolvenzgerichtes zählt die Berichterstattung gegenüber der Presse regelmäßig zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters.
In Großverfahren oder in Verfahren, welche bundesweit auf herausragendes Interesse in der Öffentlichkeit stoßen (wie z.B. bei bedeutenden und bundesweit bekannten Sportvereinen), sodass auch eine Berichterstattung oder ein Kommentar im überregionalen deutschen Fernsehen erforderlich wird, kann es angemessen sein, wahlweise einen Dienstleister mit der Unterstützung bei der Pressearbeit und Kommunikationsberatung zu beauftragen oder auch einen Zuschlag hierfür geltend zu machen.
Das vorliegende Verfahren erfüllt diese Kriterien jedoch nicht. Auch wenn es großes regionales Interesse gab, handelt es sich dennoch um eine Regelaufgabe, sodass es dem Insolvenzverwalter nach Ansicht des Insolvenzgerichtes zuzumuten war, Presseberichte eigenständig zu verfassen ohne eine externe Kommunikationsberatung in Anspruch zu nehmen.
Soweit eine besonders ausführliche Berichterstattung gegenüber den regionalen Medien und der Fachpresse erfolgte, um die Aufmerksamkeit weiterer Interessenten für eine Sanierung der Schuldnerin zu wecken, ist dieser Mehraufwand mit dem Zuschlag von 35 % für die Mehrarbeit im Rahmen von Sanierungsbemühungen abgegolten.
Eine Beauftragung von Dritten zulasten der Gläubiger erscheint im konkreten Einzelfall nicht angemessen, weshalb die hierfür entstandenen Kosten von der Vergütung in Abzug gebracht wurden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 22.07.2026