Veröffentlichungen
70 IN 124/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektrowerk OHA GmbH, Lilienstraße 9, 63456 Hanau (AG Hanau, HRB 98112), vertr. d.: Insolvenzverfahren Elektrowerk OHA GmbH
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 21.10.2026, 10:00 Uhr, Raum C 163, Insolvenzgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
* die Veräußerung des Unternehmens der Schuldnerin im Wege des Verkaufs des Unternehmens an die Dialogwerk GmbH
* die Beauftragung der Angermann Machinery & Equipment GmbH & Co. KG, mit der Sicherstellung, Bewertung und Verwertung des Fuhrparks
* die Aufnahme von Rechtsstreiten mit erheblichem Streitwert.
* die Aufnahme des Rechtsstreits bei dem Landgericht Koblenz (4 O 23/24)
* die Beauftragung des bisherigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Krempel mit der Aufnahme und Fortführung des Rechtsstreits bei dem Landgericht Koblenz
* die Beauftragung der Mentor Societät AG mit der Rechtsverfolgung, sofern dies erforderlich ist
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 03.09.2026