Veröffentlichungen
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 1/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 10540 eingetragenen Christiansen GmbH & Co. KG, Albersloher Weg 302, 48167 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 16943 eingetragene Christiansen Verwaltungs GmbH, Albersloher Weg 302, 48167 Münster, diese vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Christiansen GmbH & Co. KG
wird nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
Hinsichtlich der Steuererstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer, bei denen der die Erstattungsforderung begründete Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist, wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren eingestellt wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Einstellung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Münster schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
74 IN 1/23
Amtsgericht Münster, 19.06.2026