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10 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto Schug GmbH & Co. KG, Mitsubishi Vertragshändler, Bahnhofstraße 41, 55774 Baumholder (AG Bad Kreuznach, HRA 11739), vertr. d.: Insolvenzverfahren Auto Schug GmbH & Co. KG
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 30,80 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 337.648,34 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1.
a) Betriebsfortführung
Die vorläufige Insolvenzverwaltung war aufgrund der Betriebsfortführung eines kleinen Unternehmens über rund 11 Wochen mit erheblichem Mehraufwand verbunden.
Zur Sicherstellung des Geschäftsbetriebs mussten Lieferanten und Dienstleister unmittelbar eingebunden, Zahlungsmodalitäten angepasst (teils Vorkasse/Bestellbestätigungen) sowie laufende Verträge überprüft und ggf. angepasst werden. Parallel war mit der Bank zu klären, dass weiterhin auf alte Konten eingehende Zahlungen zur Sicherung der Liquidität an den vorläufigen Verwalter weitergeleitet werden; zudem wurde der Zahlungsverkehr (u. a. EC) aufrechterhalten.
Versicherungsverhältnisse wurden umfassend geprüft, insbesondere im Hinblick auf Bestand, Umfang und Prämienrückstände, um den Versicherungsschutz während der Fortführung sicherzustellen.
Im Bereich der Arbeitnehmer wurde eine Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert, einschließlich Abstimmung mit Bank und Bundesagentur für Arbeit, Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen und Verträge sowie Abwicklung der Lohnzahlungen.
DIe Betriebsfortführung rechtfertigt den beantragten Zuschlag in Höhe von 25 %, der aufgrund des Überschusses aus der Betriebsfortführung gemäß der folgenden Vergleichsberechnung zu kürzen ist.
b) Buchhaltung und Zahlungsverkehr
Die Buchhaltung der Schuldnerin war lückenhaft, wodurch ein deutlich erhöhter Bearbeitungs- und Überwachungsaufwand entstand. Insbesondere mussten Ausgangs- und Eingangsrechnungen vollständig erfasst, Zahlungseingänge kontrolliert, Mahnläufe durchgeführt sowie fehlerhafte Abrechnungen geklärt und korrigiert werden. Zudem waren Liquiditätsplanung und umsatzsteuerliche Meldungen sicherzustellen.
Ein zusätzlicher Mehraufwand ergab sich aus der steuerlichen Behandlung eines teilweise als Sonderbetriebsvermögen eingebrachten Betriebsgrundstücks, insbesondere hinsichtlich der Zuordnung von Ausgaben und Mieteinnahmen zur KG.
Der hierdurch entstandene Zusatzaufwand rechtfertigt einen weiteren Zuschlag von 10 %.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 48.349,49 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 14,50 % ergibt.
3. Auch im Rahmen einer Gesamtschau der dargestellten Umstände und der damit verbundenen Mehrbelastungen erweisen sich die beantragten Zuschläge als angemessen. Die einzelnen Zuschlagstatbestände greifen ineinander und führen in ihrer kumulativen Wirkung zu einem deutlich überdurchschnittlichen Verfahrensaufwand, der durch die beantragten Zuschläge sachgerecht abgebildet wird. Eine Überkompensation ist dabei nicht ersichtlich.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 27.03.2026