Veröffentlichungen
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Insolvenzgericht
- Nichtöffentliche Sitzung -
08.07.2026
3 IN 106/25
Gegenwärtig:
Richter am Amtsgericht Wagner
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Eichenauer GmbH & Co.KG, Industriestraße 1, 76770 Hatzenbühl (AG Landau in der Pfalz, HRA 21029),
vertreten durch:
1. Eichenauer - Elektro - Verwaltungs-Ges. mbH, Industristr. 1, 76770 Hatzenbühl, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Kerstin Stoll, Mozartstr. 4, 76870 Kandel, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren Eichenauer GmbH & Co.KG
1.2. Dr. Manfred Stoll, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren Eichenauer GmbH & Co.KG
1.3. Michael Doll, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren Eichenauer GmbH & Co.KG
Verfahrensbevollmächtigter:
Patric Naumann, c/o Pabst Lorenz + Partner PartG mbB, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,
erscheinen nach Aufruf im heutigen
Erörterungs- und Abstimmungstermin (Insolvenzplan):
1.
der Sachwalter Rechtsanwalt Holger Blümle,
in Begleitung Herr Wirtschaftsjurist B,
2.
die Schuldnerin persönlich,
für die Schuldnerin Kerstin Stoll, Dr. Manfred Stoll mit Hernn Rechtsanwalt P. Naumann.,
3.
folgende Gläubiger bzw. Bevollmächtigte von Gläubigern:
(Vollmachten: s. Anlagen die durch Herrn Schneider gefertigte Liste zu den erschienenen, Bevollmächtigten , siehe hierzu den Details zu der Liste als Anlage , siehe gesonderte Anwesenheitsliste.)
1.) ,
4.
folgende Mitglieder des Gläubigerausschusses:
1.) Peter Bayer als Vertreter,
5.
sonstige Anwesende: Frau Schmitz, als Kommanditistin der Schuldnerin
Gegen die Anwesenheit der aufgeführten nicht beteiligten Personen werden keine Bedenken erhoben.
Das Gericht stellt fest, dass der Erörterungs- und Abstimmungstermin ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht und die Ladungsfrist eingehalten worden ist.
Erörterung des Insolvenzplans:
Der Sachwalter fasst den von ihm erstellten Insolvenzplan vom 04.05.2026 für die anwesenden Gläubiger zusammen und erörtert die Einteilung der für die Abstimmung eingeteilten Gläubigergruppen.
Bei der Darlegung des Insolvenzplans weist der Sachwalter auf folgende von ihm getätigten Änderungen des Insolvenzplans hin:
siehe hierzu die Änderungen auf Seite 54 Ziffer 5, Wiederaufleben, sowie Bl 49 Ziffer b) Unterpunkt (i)
Die anwesenden Beteiligten erhalten Gelegenheit, Fragen an den Sachwalter und die Schuldnerin zu stellen.
Auf die Möglichkeit, dass der Insolvenzplan noch im Erörterungstermin abgeändert werden kann (§ 240 InsO), wurden die Beteiligten in der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin hingewiesen.
Da die Änderungen sich lediglich auf einzelne Regelungen beziehen und der Kern des Insolvenzplans erhalten bleibt, bestehen seitens des Insolvenzgerichts keine Bedenken gegen die vorgenommenen Änderungen des Insolvenzplans. Über den geänderten Insolvenzplan kann weiterhin in dem Abstimmungstermin entschieden werden.
Die Erörterung des Insolvenzplans wird geschlossen. Das Insolvenzgericht weist darauf hin, dass Einwendungen gegen die Einteilung der Gläubigergruppen im weiteren Terminsabschnitt nicht mehr möglich sind.
Abstimmung über den Insolvenzplan:
Das Gericht erläutert den Ablauf des Abstimmungstermins. Es weist auf die Regelungen des § 244 InsO (erforderliche Mehrheiten) hin und erörtert die Stimmrechte der anwesenden Insolvenzgläubiger (§ 237 InsO).
Es wird festgestellt, dass in den bereits stattgefundenen Prüfungsterminen seitens von Insolvenzgläubigern keine Forderungen bestritten worden sind.
Anträge auf anderweitige Stimmrechtsfestsetzung (§ 77 Abs. 2 S. 3 InsO) werden nicht gestellt.
Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass es lediglich einer Entscheidung über den Antrag auf anderweitige Stimmrechtsfestsetzung bedarf, wenn es zu einer streitigen Abstimmung kommt, in der sich der Ausgang des Abstimmungsergebnisses durch eine anderweitige Stimmrechtsfestsetzung ändern würde.
Das Insolvenzgericht weist darauf hin, dass nach § 244 InsO jede Gläubigergruppe selbstständig über den Insolvenzplan abzustimmen hat. Die nach § 244 Abs. 1 InsO erforderlichen Mehrheiten müssen in jeder Gläubigergruppe erfüllt sein.
Das Gericht fordert die Gläubiger einer jeden Gläubigergruppe einzeln zur Abstimmung auf.
Das Ergebnis wird jeweils in der Stimmliste festgehalten.
Es wird wie folgt abgestimmt:
siehe Zustimmungsliste Schneider
für alle Gruppen siehe die bereits erwähnte und zum Gegenstand des Protokolls gemachte Liste Schneider.
Nach Durchführung der Abstimmung innerhalb jeder Gläubigergruppe stellt das Insolvenzgericht folgendes Ergebnis fest:
Dem Insolvenzplan wurde in sämtlichen Gruppen einstimmig zugestimmt.
Da ein Widerspruch seitens der Schuldnerin nicht vorliegt, gilt die Zustimmung der Schuldnerin zum Insolvenzplan gemäß § 247 Abs. 1 InsO als erteilt.
Die Schuldnerin Der Schuldnervertreter, der Sachwalter und der Gläubigerausschuss werden gemäß § 248 Abs. 2 InsO bezüglich der Bestätigung des Insolvenzplans noch im Abstimmungstermin vom Insolvenzgericht gehört.
Bedenken gegen eine Bestätigung des Insolvenzplans werden nicht erhoben.
Anträge auf Versagung der Bestätigung nach § 251 InsO werden nicht gestellt.
b. u. v.:
Der Insolvenzplan wird bestätigt.
Gründe:
Nachdem die Beteiligten den Insolvenzplan angenommen haben und die Schuldnerin ihm zugestimmt hat, war der Plan - nach Durchführung der Anhörung entsprechend § 248 Abs. 2 InsO - zu bestätigen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von den Gläubigern, der Schuldnerin und, wenn die Schuldnerin keine natürliche Person ist, von den an der Schuldnerin beteiligten Personen, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung im Abstimmungstermin oder in einem Verkündungstermin.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, gegen den Plan gestimmt hat und glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Das Insolvenzverfahren soll nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben werden.
Die Sitzung wird geschlossen.