Nachricht
1 IN 5/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carl Semler Schuhfabrik GmbH & Co.KG, Herstellung von Schuhen, Alleestraße 36 - 42, 66953 Pirmasens, DEUTSCHLAND (AG Zweibrücken, HRA 22503), vertr. d.: Insolvenzverfahren Carl Semler Schuhfabrik GmbH & Co.KG
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Berechnungsgrundlage ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV der Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Diese beträgt 4.402.380,00 EUR.
I.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV ,§ 12 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Zu- und Abschläge gem. § 3 InsVV können gewährt werden, wenn sich hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens Besonderheiten ergeben.
Unter der Gesamtwürdigung des Verfahrens kommen im hiesigen Verfahren die Gewährung von Zuschlägen in Betracht, da der Betrieb durchgängig fortgeführt wurde, ein Teilgeschäftsbetrieb ins Ausland verlagert wurde und an der Erstellung des Insolvenzplans mitgewirkt wurde. Insgesamt könnten Zuschläge von 45 % der Regelvergütung gewährt werden.
Der Sachwalter hat seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung auf pauschal EUR netto begrenzt.
III.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Pirmasens, 23.04.2026