Veröffentlichungen
Geschäftsnummer: 8 IN 69/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AZ-Bau GmbH, Siemensstr. 5, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 10227), vertr. d.: Insolvenzverfahren AZ-Bau GmbH
sind die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach InsVV
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser, LIESER Rechtsanwälte, Hanauer Landstraße 211, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069/91501025, Fax: 069/95928099, Internet: www.lieser-rechtsanwaelte.de, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 293.223,34 Euro.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden. In vorliegendem Fall wurden keine Zuschläge geltend gemacht.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 18.08.2026.