Veröffentlichungen
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 87/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 10562 eingetragenen Schäfer Industrie Holding GmbH, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren Schäfer Industrie Holding GmbH
wird der Eröffnungsbeschluss vom 01.07.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit hinsichtlich des Absatzes zur Bestimmung des Berichts- und Prüfungstermins dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt lautet:
"Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichtes der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Freitag, 04.09.2026, 11.00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4 , 33098 Paderborn, II. Etage, Sitzungssaal 218."
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
97 IN 87/26
Amtsgericht Paderborn, 06.07.2026