Entscheidung im Verfahren

FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH

61 IN 170/12 Kr 20.07.2026 AG Bad Homburg v.d. Höhe (Hessen)

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Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 12208
Sitz
Steinbach/Ts.
Adresse
Daimlerstr. 6, 61449 Steinbach/Ts
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
61 IN 170/12 Kr: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH, Daimlerstr. 6, 61449 Steinbach/Ts. (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12208), vertr. d.: Insolvenzverfahren FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH



EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 05.05.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.

I.

Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR.

II.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 22.06.2026

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