Veröffentlichungen
11 IN 260/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Beragena Arzneimittel GmbH, Rheinstraße 93-95, 76532 Baden-Baden, vertreten durch den Vertreter Christoph Enkler und den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Beragena Arzneimittel GmbH
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 200878
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: BER34.D1012
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Die Vergütung der Sparkasse Baden-Baden Gaggenau, Gaggenau, für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Der Sachwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft des Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszubezahlen.
Gründe :
Das Amt als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses beginnt mit der Bestellung zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und der Annahme des Amtes und endet vorliegend mit dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 26.01.2023 über die Beendigung des vorläufigen Gläubigerausschusses.
Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben entsprechend § 73 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Vergütung bestimt sich nach § 17 InsVV.
Das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschuss hat ausreichend den zeitlichen Aufwand der Tätigkeit von insgesamt XXXX Stunden glaubhaft dargelegt. Der Stundensatz von XXXX EURO je Stunde liegt im Rahmen des § 17 Absatz 1 InsVV, wurde ausreichend begründet und wurde auch im Rahmen der Anhörung nicht beanstandet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Vergütungsanträge vom 17.04.2026 verwiesen.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Vergütungsantrag des vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedes Stellung zu nehmen. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 09.06.2026