Entscheidung im Verfahren

IMM - Verwaltungs-GmbH

10 IN 39/20 15.07.2026 AG Korbach (Hessen)

Finanzkennzahlen

Umsatz
Mitarbeiter
Gewinn/Verlust

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Register
Korbach, HRB 2172
Sitz
Waldeck
Adresse
Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck
Geschäftszweig
Die Verwaltung von Unternehmen, die den Handel und den Vertr… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Insolvenzverfahren IMM - Verwaltungs-GmbH



EUR
Nettovergütung gemäß InsVV



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.07.2026 beantragte die Sonderinsolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung.

Die Vergütung ist nach der Befriedigungsquote, die auf die durch die Sonderinsolvenzverwalterin geprüften Forderungen entfällt, zu berechnen und beläuft sich auf die 1,3 fache Gebühr der Nr. 2300 RVG. Sie beträgt somit x EUR.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus Nr. 7008 VV RVG.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Korbach, 13.07.2026

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