Entscheidung im Verfahren

Festwerk GmbH

21 IN 57/19 05.06.2026 AG Koblenz (Rheinland-Pfalz)

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Register
Koblenz, HRB 22534
Sitz
Koblenz
Adresse
Theo-Erhardt-Straße 3, 56070 Koblenz
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Cateringserv… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Festwerk GmbH, Theo-Erhardt-Straße 3, 56070 Koblenz (AG Koblenz, HRB 22534), vertr. d.: Insolvenzverfahren Festwerk GmbH
Der Stichtag dient zur:

1. Überprüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
3. Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
4. Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
5. Anhörung der Gläubiger hinsichtlich der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens wegen Masselosigkeit nach § 207 InsO.

Die Einstellung nach § 207 InsO kann durch die Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 3.000,00 € abgewendet werden.


Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

56068 Koblenz, 01.06.2026
Das Amtsgericht - Abt 21
21 IN 57/19

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