Abweisung mangels Masse

Yilmaz Verwaltungs GmbH

3 IN 185/25 11.09.2026 AG Bad Kreuznach (Rheinland-Pfalz)

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Register
Bad Kreuznach, HRB 22725
Sitz
Pfaffen-Schwabenheim
Adresse
Untere Gewerbestraße 8, 55546 Pfaffen-Schwabenheim
Geschäftszweig
Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Üb… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Veröffentlichungen
3 IN 185/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Yilmaz Verwaltungs GmbH, Untere Gewerbestraße 8, 55546 Pfaffen-Schwabenheim (AG Bad Kreuznach, HRB 22725), vertr. d.: Insolvenzverfahren Yilmaz Verwaltungs GmbH

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Kreuznach, 09.09.2026

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