Entscheidung im Verfahren

Krankenhausverbund Linz/Remagen gemeinnützige GmbH

6 IN 37/25 24.04.2026 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Rheinland-Pfalz)
Register
Koblenz, HRB 24557
Sitz
Linz am Rhein
Adresse
Magdalena-Daemen-Straße 20, 53545 Linz am Rhein
Geschäftszweig
Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlich… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
6 IN 37/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenhausverbund Linz/Remagen gemeinnützige GmbH, Magdalena-Daemen-Straße 20, 53545 Linz am Rhein (AG Koblenz, HRB 24557), vertr. d.: Insolvenzverfahren Krankenhausverbund Linz/Remagen gemeinnützige GmbH
Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung nach § 12a InsVV

EUR Bruchteilsvergütung nach § 12 InsVV


EUR Auslagen zuzüglich





EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %





EUR Gesamtbetrag



G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 06.02.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und als Sachwalter seiner Vergütung und Auslagen.




Als Berechnungsgrundlage wurde dabei für die vorläufige Verwaltung auf € und für die Tätigkeit als Sachwalter auf € ermittelt und zugrunde gelegt.
Beide Werte sind nach den Ausführungen des Sachwalters nicht zu beanstanden.

Nach den Staffelungen der §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine fiktive Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 12a InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % (bzw. 25 % von 60 %) festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

Die dem Sachwalter zustehende Vergütung beträgt 60 % der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung, ebenfalls nach den Staffelungen der §§ 1, 2 InsVV. Ausgehend von dem o. g. Wert von € beträgt diese €. Die Sachwaltervergütung ist sodann mit € festzusetzen.

Der Sachwalter hat im vorliegenden Verfahren aus wirtschaftlichen Gründen auf die Geltendmachung von Zuschlägen verzichtet.

Insgesamt ergibt sich ein Vergütungsbetrag von € ( € zuzüglich €).
Um sicherzustellen, dass die Gläubiger durch die Anordnung der Eigenverwaltung nicht schlechter gestellt werden als im Fall eines Regelverfahrens, macht der Sachwalter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin für beide Tätigkeiten insgesamt nur eine Nettovergütung von € geltend. Diese verteilt sich auf die vorläufige Sachwaltung ( €) und die anschließende Sachwaltung ( €). Durch diesen Abschlag von insgesamt € bleibt die beanspruchte Summe hinter der hypothetischen Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowie eines Insolvenzverwalters zurück. Damit ist gewährleistet, dass die Gläubiger im Eigenverwaltungsverfahren besser stehen als bei einer Regelabwicklung.


Die Auslagen berechnen sich nach §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV sind mit 175,00 € monatlich zu berücksichtigen.
Für die vorläufige Sachwaltung waren dabei 3 Monate (3 x 175,00 € = 525,00 €) und 9 Monate (9 x 175,00 € = 1.575,00 €) im eröffneten Verfahren zu berücksichtigen.
Insgesamt sind an Auslagen damit 2.100,00 € zu berücksichtigen.




Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.




Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 23.04.2026

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