Abweisung mangels Masse

ALG Hallentechnik GmbH

6 IN 56/26 16.07.2026 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Rheinland-Pfalz)

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Koblenz, HRB 28509
Sitz
Remagen
Adresse
Hauptstr. 119, 53424 Remagen
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens ist die Montage von vorgefertigt… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
6 IN 56/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ALG Hallentechnik GmbH, Hauptstr. 119, 53424 Remagen (AG Koblenz, HRB 28509), vertr. d.: Insolvenzverfahren ALG Hallentechnik GmbH

Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 29.04.2026 sind am 10.07.2026 aufgehoben worden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.07.2026

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