Sicherungsmaßnahme

ReinerStemme.aero GmbH

650 IN 92/26 27.04.2026 AG Potsdam (Brandenburg)
Register
Potsdam, HRB 30379 P
Sitz
Trebbin
Adresse
heit 2, 10785 Berlin
Geschäftszweig
Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
650 IN 92/26

Amtsgericht Potsdam
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag d.
ReinerStemme.aero GmbH, Flugplatz Halle C, 14959 Trebbin OT Schönhagen, vertreten durch
den Geschäftsführer Insolvenzverfahren ReinerStemme.aero GmbH
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 30379 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Beisheim Center, Berliner Frei-
heit 2, 10785 Berlin
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
hat das Amtsgericht Potsdam am 27.04.2026 beschlossen:
- wird am 27.04.2026 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Nina Tschirpke, Vopelius-
pfad 2, 14169 Berlin.
- Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er
hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und
zu erhalten.
- Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu
zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung
zu leisten (§ 23 Abs.1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen
Vermögens werden hiermit untersagt. Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Gegenstände ohne vorherige
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten
und ihnen abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen.
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden
einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu be-
treten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Ge-
schäftspapiere zu gestatten und ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten, insbesondere Banken,
Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen
(§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto für die spätere Insol-
venzmasse einzurichten und zu führen.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-
waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht.
650 IN 92/26 - Seite 2 -

60 Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch ei-
ne Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Do-
kument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In
diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende
Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung
ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal-
tungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin-
sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be-
sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.


Amtsgericht Potsdam, 27.04.2026

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Rechtsanwältin Nina Tschirpke
E-Mail
max.mustermann@kanzlei.de
Telefon
030 123 456 789
Adresse
Musterstraße 12, 10115 Berlin
Website
www.example.org
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