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PfalzGranit GmbH

3 IN 145/24 15.06.2026 AG Landau in der Pfalz (Rheinland-Pfalz)

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Landau in der Pfalz, HRB 31415
Sitz
Landau in der Pfalz
Adresse
Neustadter Straße 23, 76829 Landau in
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Veröffentlichungen
3 IN 145/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PfalzGranit GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31415), vertr. d.: Insolvenzverfahren PfalzGranit GmbH


Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf

Dienstag, den 21.07.2026 um 14:00 Uhr im Saal 231.

Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über

besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO);
und zwar:

- Abwicklung der Vereinbarung mit der Teralis Waldhambach GmbH & Co.KG,
die aus den folgenden Punkten besteht:

- Abgeltung von streitigen Anfechtungsansprüchen (Ziff. II. der
Abwicklungsvereinbarung)
- Vollziehung des notariellen Grundstücksverkaufs vom 26. Juli 2024 (Ziff. III. der
Abwicklungsvereinbarung)
- Verkauf von Vorratsvermögen (Ziff. IV. der Abwicklungsvereinbarung)
- Zustimmung des Insolvenzverwalters Eintragung des Kommanditistenwechsels
betreffend der PfalzBoden Waldhambach GmbH & Co. KG (Ziff. V. der
Abwicklungsvereinbarung)
- Abgeltungsklausel (Ziff. VI. der Abwicklungsvereinbarung)

Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Landau in der Pfalz, 15.06.2026

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