Sonstiges

Weiland Bau GmbH

9 IN 5/14 29.07.2026 AG Bitburg (Rheinland-Pfalz)

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Wittlich, HRB 31513
Sitz
Irrhausen
Adresse
Hauptstr. 29, 54689 Irrhausen
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Hoch-, Tie… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
9 IN 5/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weiland Bau GmbH, vertr.d.d. GF Wolfgang Weiland und Dipl. Ing. Walter Heinisch, Betrieb eines Hoch-, Tief- und Stahlbetonbauunternehmens, Betonfertigteilwerks pp., Hauptstr. 29, 54689 Irrhausen (AG Wittlich, HRB 31513), ist die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt (§ 196 InsO) und Schlusstermin bestimmt auf:

28.09.2026.

Der Termin dient der

a) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bitburg, 23.07.2026

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