Entscheidung im Verfahren

NE Holo GmbH

1 IN 97/24 23.04.2026 AG Zweibrücken (Rheinland-Pfalz)
Register
Zweibrücken, HRB 32104
Sitz
Bruchmühlbach-Miesau
Adresse
Spießstraße 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau
Geschäftszweig
Konzeptionierung, Entwicklung, industrielle Herstellung und … Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
1 IN 97/24: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NE Holo GmbH, Spießstraße 28, 66892 Bruchmühlbach-Miesau (AG Zweibrücken, HRB 32104), vertr. d.: Insolvenzverfahren NE Holo GmbH

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Zweibrücken, 22.04.2026

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