Entscheidung im Verfahren

PG GmbH Malen und Verputzen i.L.

1 IN 47/13 02.11.2026 AG Alzey (Rheinland-Pfalz)

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Register
Mainz, HRB 32835
Sitz
Wörrstadt
Adresse
Pariser Straße 107a, 55286 Wörrstadt
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens ist der Auf- und Abbau von Gerüs… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Zeitverlauf Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT

1 IN 47/13
29.10.2026

Elektronisches Gerichtspostfach:
safe-sp1-1442817571156-015916782

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PG GmbH Malen und Verputzen i.L., Pariser Straße 107a, 55286 Wörrstadt (AG Mainz, HRB 32835),

wird die weitere Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Matthias Knaupe gegen die Insolvenzmasse mit dem Recht zur Entnahme wie folgt festgesetzt: xxx


Gründe

Das Verfahren wurde am 17.12.2013 eröffnet und wurde noch nicht aufgehoben.

Es handelt sich um eine Nachfestsetzung der weiteren Vergütung, welche aufgrund nachträglicher Zahlung/ Erhöhung der Masse (i.H.v. xxx €) erfolgte und damit zur Erhöhung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters führte. Im Übrigen wird auf den Vergütungsbeschluss vom 17.02.2026 Bezug genommen.

Rechtsmittelbelehrung
(sofortige Beschwerde § 793)

Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Amtsgericht Alzey (Schlossgasse 32, 55232 Alzey) einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Bei schriftlicher Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.

Belehrung elektronisches Dokument

Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
* In einem zugelassenen Dateiformat übersandt werden. D.h. es muss druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder PDF/A-2) übermittelt werden.
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg nach §130a ZPO eingereicht werden oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht werden.

Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)

- die absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5 De-MailG,
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
- das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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